AGB-Verbraucher

Allgemeine Lieferbedingungen (für Verbraucher)

§1 Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Capena GmbH (nachfolgend auch „Capena“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingung. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Capena mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Waren und Leistungen abschließt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete Bestellung vierzehn Kalendertage nach Absendung gebunden. Capena ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme von Capena dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
  2. Die Preise verstehen sich ausschließlich Lieferung der Ware es sei den es wurde etwas anderes vereinbart.
  3. Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen Ansprüche von Capena aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben Lieferung und Leistungen innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen zu erfolgen.
  2. Sollte Capena einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

§ 5 Gewährleistung

  1. Bei Mängeln der gelieferten Ware oder von Capena erbrachten Leistungen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  2. Bei Lieferung gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  3. Für Schadensersatzansprüche des Kunden geltend jedoch die besonderen Bestimmungen des § 6.

§ 6 Haftung auf Schadensersatz

  1. Die Haftung von Capena auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er Capena den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
  3. Capena haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und etwaiger Montage sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
  4. Soweit Capena gemäß vorstehender Ziff. 3. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
  5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Capena für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von €.100.000.- je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Capena.
  7. Soweit Capena technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine Haftung der Capena wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Capena behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
  2. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Capena hinweisen und Capena unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Capena berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern Capena vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 8 Baustellensicherung

Auch wenn nicht nur die Lieferung von Ware, sondern auch deren Montage oder Mithilfe bei deren Montage als Leistungspflicht von Capena vereinbart ist, obliegt die Absicherung der gesamten Baustelle, insbesondere der Baugrube, dem Kunden. Ausgenommen hiervon sind Gefahrenstellen außerhalb der Baugrube, die alleine durch Montagearbeiten von Capena verursacht sind. § 6 bleibt jedoch unberührt.