AGB-Händler

Allgemeine Lieferbedingungen (für Händler)

§ 1 Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Capena GmbH (nachfolgend „Capena“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Capena mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie geltend auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Capena ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Capena auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von Capena sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Capena innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Eine Annahme liegt auch in der Lieferung der bestellten Waren in vorgenannter Frist.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Capena und Käufer ist ein schriftlich geschlossener Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Capena vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Angaben von Capena zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (insbesondere technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. Capena behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Capena weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen seit Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höher Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Von Capena in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson.
  3. Capena kann eine Verlängerung oder Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Capena nicht nachkommt. Weitergehende Rechte von Capena aus Verzug des Käufers bleiben hiervon unberührt.
  4. Capena haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Arbeitskampf, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Capena nicht zu vertreten hat. Wird Capena durch solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist Capena zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
  5. Gerät Capena mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Capena auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an die Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Capena noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem Capena versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfirst beträgt zwei Jahre ab Lieferung.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Capena nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 Ziff. 2. bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen von Capena ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Capena zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Capena die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Capena nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Ist ein Mangel von Capena verschuldet, kann der Käufer unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Capena den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  6. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung von Capena auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
  2. Capena haftet nicht
    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen;
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
    soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und etwaiger Montage sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit Capena gemäß vorstehender Ziff. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Capena bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Capena für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von € 100.000.- je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Capena.
  6. Soweit Capena technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von Capena wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von Capena an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Capena gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen bei laufender Rechnung) Eigentum von Capena. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Capena.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 8.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Capena als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Capena eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - in vorbezeichnetem Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Capena. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, Capena anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  5. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum von Capena an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an Capena ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Capena ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Capena abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von Capena einzuziehen. Capena darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von Capena hinweisen und Capena hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Capena die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber Capena.
  7. Capena wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
  8. Tritt Capena bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Capena und dem Käufer ist München.
  2. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, CISG).
  3. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.